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MSH - Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Allgemeines

Diese Mietbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit dieser nichts Abweichendes enthält. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.

II.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genaustes zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor
Versand oder vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion oder Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in
jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung des einwandfreien und
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.

III.

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe an das Lager des Vermieters. Die Mietgebühren werden ausschließlich nach
vollen Tagessätzen berechnet.

IV.

Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter für den Fall, dass er die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann oder vom Vertrag zurückzutreten
beabsichtigt, unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Notfalls ist eine telegraphische Anzeige erforderlich.

Der Vermieter kann für den Fall, dass der Mieter 14 Tage vor der vereinbarten Mietzeit von diesem Vertrag zurücktritt, gleichwohl aus welchem Grund, vom Mieter einen
Schadensersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Mietzins verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters erhöht sich bei Rücktritt von diesem Vertrag innerhalb
1 Woche vor der vereinbarten Mietzeit um 15% auf 30% dieses Mietzins. Erfolgt der Rücktritt erst 3 Tage vor der vereinbarten Mietzeit erhöht sich der
Schadensersatzanspruchs des Vermieters um weitere 20% auf 50% des Mietzins.

Für den Fall, dass der Mieter erst am Tage des Beginns der vereinbarten Mietzeit zurücktritt, wird der Mietzins zu 100% als Schadensersatz fällig.

V.

Alle Transport und Verpackungskosten gehen zu lasten des Mieters. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter trägt die
Transportgefahr.
Mengenabweichungen von dem Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware uns zu melden.

Die in Ziffer II vereinbarten Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Der Mieter hat eventuelle Transportschäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

VI.

1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für mittelbare und Folgeschäden, hilfsweise wird die
Haftung auf einen Tagesmietzins beschränkt.

2. Der Vermieter haftet nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

VII.

Für unsere Kraftfahrzeuge gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Fahrzeuge werden nur mit unserem Personal vermietet.

2. Transportgebühren sind nicht in den Mietgebühren enthalten und werden zusätzlich gesondert berechnet und auf Wunsch separat ausgewiesen.

VIII.

Alle empfangenen Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht versichert.

Bei Anmietung der Geräte mit unserem Personal hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alles den Umständen nach mögliche von ihm bzw. von ihm beauftragte Personen
unternommen wird, um Schaden oder Verlust der Geräte zu vermeiden. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser vereinbarten Pflicht des Mieters und ebenso bei der
Anmietung von Geräten ohne Personal haftet der Mieter in vollen Umfang mit dem Wiederbeschaffungswert für sämtliche Schäden und Verlust.

Für entstandene Schäden vor Ort, insbesondere durch unsachgemäße Handhabung der Geräte durch den Mieter verursachte Schäden, übernimmt der Vermieter keine
Haftung.

Reparatureingriffe des Mieters sind nicht zulässig.

IX.

Der Mieter verpflichtet sich für die Dauer der von ihm zugetragenen Reparaturen oder Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust in Höhe des Mietzinses zu bezahlen.

X.

Die Rechnungen sich falls nicht anders schriftlich vereinbart, spätestens am Tage der Auslieferung bzw. Abholung der Geräte in Bar ohne Abzug zur Zahlung fällig und zwar
noch vor der Übernahme der Mietgegenstände durch den Mieter.

Wird eine andere Zahlungsweise vereinbart, tritt ohne weitere Mahnung Verzug 7 Tage nach dem Rechnungsdatum bzw. nach dem Auslieferungs- /abholungstag ein. Bei
Rechnungsbeträgen über 200,00 € kann der Vermieter eine Unterschrift einer weiteren Person, die selbstschuldnerisch neben dem Mieter haftet verlangen.

Der Vermieter behält sich vor vom Mieter eine Kaution in Höhe der gesetzlichen Zulässigkeit zu verlangen.

Der Vermieter kann Zwischenabrechnungen vornehmen und entsprechende angemessene Abschlagszahlungen verlangen.

In Fällen des Zahlungsverzugs kann der Vermieter für alle offenen Forderungen Zinsen in Höhe von mindestens 2,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskont anfordern. Im
Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, die weitere Benutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Zurückgabe zu
verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.

XI.

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Köln.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand Köln. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Dieser Vertrag und seine Erfüllung unterliegt dem Deutschen Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch
wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

 

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